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- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen
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- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben
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- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlings- ausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern
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- die Gesellenprüfungen Teil 1 und Teil 2 abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten
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- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten und unterstützen und Lehrgänge veranstalten
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- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken
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- das Genossenschaftswesen im Handwerk fördern
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- über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten
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- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
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- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen bzw. zu fördern
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- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder
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Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern
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- bei der Vergabe Öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten
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- das handwerkliche Pressewesen unterstützen
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- zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen einen Ausschuss bilden
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- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Landesinnungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind
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- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfhigkeit oder sonstiger Bedürfnisse errichten
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- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitglieder und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
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